AbR 1990/91 Nr. 46, S. 146: Art. 15 eidgenössisches Verantwortlichkeitsgesetz; Art. 28 StPO Verhältnis der bundesrechtlichen Ermächtigung zum kantonalen Strafprozessrecht. Der Entscheid der Strafkommission, beim EJPD nicht um die Ermächtig
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AbR 1990/91 Nr. 46, S. 146: Art. 15 eidgenössisches Verantwortlichkeitsgesetz; Art. 28 StPO Verhältnis der bundesrechtlichen Ermächtigung zum kantonalen Strafprozessrecht. Der Entscheid der Strafkommission, beim EJPD nicht um die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen einen Bundesbeamten nachzusuchen, gilt als Nichteröffnungsentscheid und unterliegt grundsätzlich der Anfechtung. Entscheid der Obergerichtskommission vom 3. Oktober 1990 Aus den Erwägungen:
1. Vorgängig stellt sich die Frage, ob im Beschluss der Strafkommission, gegen den Bundesbeamten X. kein Untersuchungsverfahren zu eröffnen und beim EJPD nicht um die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens nachzusuchen, überhaupt eine anfechtbare Verfügung zu erblicken ist. Damit wird auch die Frage gestellt, in welchem Verhältnis die bundesrechtliche Ermächtigung gemäss Art. 15 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) zum kantonalen Strafverfahren steht und insbesondere, ob ein Untersuchungsverfahren vor Erteilung der Ermächtigung überhaupt eröffnet werden könnte. Die Strafverfolgung von Beamten des Bundes wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf der Ermächtigung des EJPD (Art. 15 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz). Die Ermächtigung ist zwar unabdingbare Prozessvoraussetzung nicht nur der Bestrafung, sondern auch der Strafverfolgung von Bundesbeamten (BGE 111 IV 40 a.E.; 110 IV 47 E. 3a). Doch bedeutet sie keine Eröffnung des Strafverfahrens. Der Entscheid über Eröffnung oder Nichteröffnung eines Strafverfahrens bleibt auch in Fällen, die der Ermächtigung nach Art. 15 Verantwortlichkeitsgesetz bedürfen, Sache der Kantone, welche im übrigen die Frage unterschiedlich regeln, wann ein Strafverfahren als eröffnet zu gelten hat bzw. welches die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Strafverfahrens sind. Art. 15 Verantwortlichkeitsgesetz bestimmt zwar, dass die Kantone "unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen" haben. Daraus folgt aber nicht, dass ein Strafuntersuchungsverfahren erst nach Vorliegen der Ermächtigung eröffnet werden darf oder als eröffnet gelten kann. Nach der Praxis sind, selbst wenn die Ermächtigung während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens nicht eingeholt wurde, die prozessualen Handlungen jedenfalls dann nicht nichtig, wenn bei einem Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils der Mangel durch die obere kantonale Instanz, die über volle tatsächliche und rechtliche Kognition verfügt, durch nachträgliches Beibringen der Ermächtigung behoben wird (BGE 110 IV 46 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Entscheid des EJPD über die Ermächtigung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Eröffnung des Strafverfahrens hat. Im Lichte dieser Ausführungen hat daher der Beschluss der Strafkommission ungeachtet dessen, dass kein Ermächtigungsentscheid des EJPD vorliegt, als förmlicher Nichteröffnungsentscheid gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d StPO zu gelten (in der StPO allerdings sachlich ungenau mit Nichteintretensbeschluss bezeichnet). Gegen solche Beschlüsse kann innert 10 Tagen Beschwerde bei der Obergerichtskommission eingereicht werden (Art. 28 Abs. 3 StPO). de| fr | it Schlagworte entscheid ejpd iv frage kanton strafverfolgung bundesrecht ausführung prozessvoraussetzung strafprozess Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VG: Art.15 StPO: Art.28 Leitentscheide BGE 110-IV-46 111-IV-37 S.40 110-IV-46 S.47 AbR 1990/91 Nr. 46